Statuten

Rollstuhl aktiv – Verband der Rollstuhlfahrenden Österreichs – Statuten
laut Beschluss der Generalversammlung vom 18. September 2021

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§ 1 NAME UND SITZ

Der Verein führt den Namen „Rollstuhl aktiv – Verband der Rollstuhlfahrenden Österreichs“. Sitz des Verbandes ist Graz, Steiermark. Seine Tätigkeit erstreckt sich auf das ganze Bundesgebiet. Zur persönlichen Betreuung der Mitglieder können Landesstellen errichtet werden.

§ 2 VEREINSZWECK

Der Verband ist eine gemeinnützige, parteipolitisch und religiös neutrale und nicht auf Gewinn zielende Einrichtung zur Vertretung der Interessen von Menschen mit körperlicher Behinderung, insbesondere von Menschen, die dauerhaft oder vorübergehend auf den Rollstuhl angewiesen sind.

Der Vereinszweck soll erreicht werden durch:

  1. Möglichst umfassende Betreuung der Mitglieder des Verbandes
  2. Information, Beratung und aktive Einzelfallhilfe durch die Organe des Verbandes
  3. Politische Vertretung der Interessen von Menschen mit körperlicher Behinderung, insbesondere von Rollstuhlfahrerinnen und Rollstuhlfahrern durch Vorsprachen, Stellungnahmen oder andere geeignete Maßnahmen bei Bund, Ländern, Gemeinden, Sozialversicherungsträgern und anderen öffentlich-rechtlichen sowie privaten Körperschaften
  4. Jede geeignete Form der Öffentlichkeitsarbeit sowie die Herausgabe der vierteljährlich erscheinenden Verbandszeitschrift „Rollstuhl aktiv“
  5. Herstellung nationaler und internationaler Verbindungen und Vernetzungen sowie der Erfahrungsaustausch mit ähnlichen Organisationen im In- und Ausland
  6. Zur Erreichung der Organisationsziele sollen die notwendigen Verbindungen zu allen relevanten Körperschaften, Behörden und Organisationen, insbesondere zur Dachorganisation der österreichischen Behindertenverbände, dem Österreichischen Behindertenrat, hergestellt und deren Unterstützung und Mitwirkung herbeigeführt und aufrechterhalten werden.
  7. Der Verband hat bei allen seinen Tätigkeiten den Grundsatz der Zweckmäßigkeit, der Wirtschaftlichkeit und der Sparsamkeit zu beachten.

§ 3 AUFBRINGUNG DER MITTEL

Die Geldmittel, die zur Erreichung des Verbandszweckes erforderlich sind, werden durch Mitglieds- bzw. Teilnehmerbeiträge, Inserate, Subventionen, Spenden, Sammlungen, Schenkungen, Sponsoring Erbschaften und Legate aufgebracht.

§ 4 MITGLIEDSCHAFT

Mitglieder des Verbandes sind:

a) ordentliche Mitglieder
b) fördernde Mitglieder
c) Ehrenmitglieder

zu a) Ordentliche Mitglieder sind Menschen mit Gehbehinderung. Ordentliche Mitglieder können auch Angehörige, Freunde und Partner von Menschen mit Behinderung sein.

zu b) Fördernde Mitglieder sind physische oder juristische Personen sowie Personengesellschaften, die sich den Verbandszielen besonders verbunden fühlen und diese durch einen Förderbeitrag unterstützen.

zu c) Ehrenmitglieder sind Mitglieder, die sich besondere Verdienste um den Verband erworben haben. Sie werden von der Generalversammlung ernannt.

§ 5 AUFNAHME DER MITGLIEDER

Über die Aufnahme von ordentlichen und fördernden Mitgliedern entscheidet der Vorstand. Die Aufnahme eines ordentlichen oder fördernden Mitgliedes kann ohne Angabe von Gründen vom Vorstand abgelehnt werden.

Ehrenmitglieder werden von der Generalversammlung ernannt.

§ 6 RECHTE UND PFLICHTEN DER MITGLIEDER

Sämtliche Mitglieder haben das Recht zur Teilnahme an der Generalversammlung und genießen dort das aktive und passive Wahlrecht.

Sämtliche Mitglieder sind verpflichtet, die Tätigkeit des Verbands nach besten Kräften zu fördern, die Statuten und die Beschlüsse der Verbandsorgane einzuhalten sowie die jeweils festgesetzten Beiträge termingerecht zu leisten. Ehrenmitglieder sind nicht zur Zahlung eines Mitgliedsbeitrages verpflichtet.

Bei Verbandsveranstaltungen genießen die Mitglieder des Verbandes im Sinne des Vereinszweckes ein Vorrecht auf Teilnahme und allfällige materielle Unterstützung.

Inwieweit andere Mitglieder bzw. (so es sich um juristische Personen oder Personengesellschaften handelt) deren Repräsentanten an Verbandsveranstaltungen teilnehmen können und dazu materielle Unterstützung seitens des Verbands erhalten, entscheidet jeweils der Vorstand.

§ 7 BEENDIGUNG DER MITGLIEDSCHAFT

Die Mitgliedschaft endet bei physischen Personen durch freiwilligen Austritt, Ausschluss oder durch Tod. Bei juristischen Personen endet die Mitgliedschaft durch freiwilligen Austritt, Ausschluss oder durch Wegfall der Rechtspersönlichkeit. Ordentliche und außerordentliche Mitglieder können ihren Austritt jeweils zum Ende eines Kalenderjahres schriftlich erklären. Ehrenmitglieder und Förderer können ihre Mitgliedschaft jederzeit durch schriftliche Erklärung lösen.
Mitglieder werden durch den Vorstand ausgeschlossen, wenn sie die ihnen obliegenden Pflichten versäumen oder wenn die Fortdauer der Mitgliedschaft das Ansehen des Verbandes beeinträchtigen könnte. Gegen die Ausschlussverfügung des Vorstandes kann schriftlich binnen 4 Wochen die Entscheidung der nächsten ordentlichen Generalversammlung angerufen werden. Bis dahin ruhen alle Rechte aus der Mitgliedschaft. Die Beendigung der Mitgliedschaft berechtigt in keinem Fall zur Rückforderung der an den Verband geleisteten Beiträge (Subventionen).

§ 8 ORGANE

Der Verein hat folgende Organe:

  • Generalversammlung
  • Vorstand
  • Rechnungsprüfer
  • Schiedsgericht

Die Mitglieder der Organe üben ihre Tätigkeit ehrenamtlich aus. Sie haben lediglich Anspruch auf Ersatz ihrer notwendigen Auslagen, die ihnen durch die Ausübung ihrer Funktion entstehen.

§ 9 GENERALVERSAMMLUNG

Die ordentliche Generalversammlung wird vom Obmann im zeitlichen Abstand von höchstens zwei Jahren für die abgelaufenen zwei Verbandsjahre schriftlich oder in sonst geeigneter Weise einberufen.

Stimmberechtigte Mitglieder können sich durch eine bevollmächtigte Person, die selbst stimmberechtigt sein muss, vertreten lassen. Die Übernahme und Ausübung von mehr als drei Vollmachtsstimmen ist unzulässig. Die Ermächtigung muss vom Ermächtigten spätestens zu Beginn der Sitzung der Generalversammlung schriftlich vorgelegt werden.

Die Mitglieder müssen mindestens 3 Monate vor Abhaltung der Generalversammlung über den Termin der Generalversammlung und mindestens 4 Wochen davor über Ort, Zeit und Tagesordnung informiert werden. Anträge von Mitgliedern zur Tagesordnung und Anträge zur Statutenänderung müssen spätestens 14 Tage vor der Generalversammlung schriftlich beim Obmann eingelangt sein.

Die Generalversammlung wird vom Obmann oder in seinem Auftrag bzw. im Falle seiner Verhinderung von einem seiner beiden Stellvertreter oder falls auch diese verhindert sein sollten, von einem bevollmächtigten Mitglied des Vorstandes geleitet. Die Generalversammlung ist ohne Rücksicht auf die Anzahl der erschienenen Mitglieder beschlussfähig. Beschlüsse werden, soweit die Statuten nichts anderes bestimmen, mit einfacher Stimmenmehrheit gefasst. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Obmannes. Eine Zweidrittel-Mehrheit ist erforderlich bei Statutenänderungen. Für einen freiwilligen Verbandsauflösungsbeschluss ist eine Dreiviertel-Mehrheit erforderlich.

Außerordentliche Generalversammlungen werden vom Obmann auf Grund eines Vorstandsbeschlusses einberufen. Sie müssen einberufen werden, wenn mindestens 10% der stimmberechtigten Mitglieder dies unter Angabe des Verhandlungsgegenstandes schriftlich beim Vorstand beantragen. In diesem Falle hat die Einberufung spätestens innerhalb von 8 Wochen nach Eingang des Antrages zu erfolgen.

Der Generalversammlung obliegen insbesondere:

a) Wahl des Obmannes, seines Stellvertreters, bei Zweckmäßigkeit eines weiteren Stellvertreters und die Wahl der übrigen Vorstandsmitglieder sowie deren Abberufung.
b) Ernennung von Ehrenmitgliedern auf Antrag des Vorstandes
c) Genehmigung des Jahresberichtes und des Rechnungsabschlusses sowie Entlastung der verantwortlichen Organe
d) Wahl zweier Rechnungsprüfer
e) Festsetzung der Mitgliedsbeiträge
f) Beschlussfassung über Statutenänderungen
g) Beschlussfassung über gestellte Anträge
h) Entscheidung über Rechtsmittel über die Aufnahme sowie über den Ausschluss von Mitgliedern.

§ 10 DER VORSTAND

Der Vorstand besteht mindestens aus dem Obmann, dessen Stellvertreter, dem Kassier und dessen Stellvertreter, dem Schriftführer und dessen Stellvertreter und weiteren in ihrer Anzahl von der Generalversammlung bestimmten Mitgliedern.

Der Vorstand kann Personen, die auf dem Gebiet der Sozialmedizin, des Sozialrechtes, des Behindertensportes, des Kulturwesens und der Freizeitgestaltung, sowie anderen relevanten Fachbereichen entsprechende praktische Erfahrungen haben, zu Beratungen im Vorstand heranziehen. Der Redaktionsleiter der Verbandszeitschrift hat dem Vorstand regelmäßig zu berichten und ist mit beratender Stimme an den Vorstandssitzungen teilnahmeberechtigt.

Der Verband wird nach außen durch den Obmann, im Falle seiner Verhinderung durch einen seiner beiden Stellvertreter vertreten.

Der Vorstand wird von der ordentlichen Generalversammlung jeweils auf die Dauer von 4 Jahren gewählt. Scheidet ein Mitglied vorzeitig aus, kann der Vorstand ein anderes wählbares Mitglied in den Vorstand kooptieren. Die neuen Mitglieder sind von der nächsten ordentlichen Generalversammlung in ihren Funktionen zu bestätigen.

Der Vorstand wird vom Obmann oder in seinem Auftrag vom Stellvertreter oder einem sonst bevollmächtigten Vorstandsmitglied schriftlich oder mündlich einberufen. Er ist beschlussfähig, wenn wenigstens drei Mitglieder, darunter der Obmann oder einer seiner beiden Stellvertreter, anwesend sind. Den Vorsitz führt der Obmann und in seiner Abwesenheit einer seiner beiden Stellvertreter. Beschlüsse werden mit Stimmenmehrheit der Anwesenden gefasst, bei Gleichheit entscheidet die Stimme des Vorsitzenden.

Umlaufbeschlüsse per Internet oder per Telefon sind zulässig. Es entscheidet die Mehrheit aller Stimmberechtigten. Das Unterbleiben einer Stimmabgabe durch einen Stimmberechtigten gilt als ablehnende Stimme.

Aufgaben des Vorstandes sind insbesondere:

a) Vorbereitung der Tagesordnung der Generalversammlung, des Jahresberichtes, des Rechnungsabschlusses und der Wahlen

b) Stellungnahme zur Aufnahme von ordentlichen und fördernden Mitgliedern

c) Ausschluss von ordentlichen und fördernden Mitgliedern

d) Kooptierung von Ausschussmitgliedern nach Maßgabe der Notwendigkeit

e) Antragstellung für die Wahl von Ehrenmitgliedern

f) Etwaige Anstellung von hauptamtlichen Arbeitskräften

g) Einsetzung von Arbeitsausschüssen für besondere Fragen und praktische und theoretische Untersuchungen. Die Arbeitsausschüsse sind nicht Verbandsorgane im Sinne des § 5 der Statuten. Ihnen können auch Nichtmitglieder angehören

h) Führung der laufenden Geschäfte des Verbandes

i) Verwaltung des Verbandsvermögens

j) Beschlussfassung über die Form eines Verbandsabzeichens

k) Alle Entscheidungen, soweit sie nicht der Generalversammlung vorbehalten sind.

§ 11 DER OBMANN

Der Obmann vertritt den Verband nach außen. Alle vom Verband ausgehenden Mitteilungen, Eingaben und sonstigen Schriftstücke grundsätzlichen Inhaltes werden von ihm oder seinem Stellvertreter gemeinsam mit dem Schriftführer unterzeichnet. Handelt es sich um finanzielle Angelegenheiten, so erfolgt dies unter Mitfertigung des Kassiers. Alle sonstigen Ausfertigungen kann der Schriftführer allein fertigen.

§ 12 RECHNUNGSPRÜFER

Die Generalversammlung wählt zwei Rechnungsprüfer auf die Dauer von vier Jahren. Den Rechnungsprüfern obliegt die laufende Geschäftskontrolle des Verbandes und die Überprüfung des Rechnungsabschlusses nach § 21 VerG. Sie haben über das Ergebnis dem Vorstand und der Generalversammlung zu berichten.

§ 13 SCHIEDSGERICHT

Streitigkeiten aus dem Verbandsverhältnis sind vor eine Schlichtungseinrichtung zu bringen. Diese setzt sich aus drei ehrenamtlich tätigen Personen zusammen, die jeweils volle Gewähr für ihre Objektivität und Unbefangenheit bieten müssen. Sie dürfen mit Ausnahme der Mitgliederversammlung keinem Verbandsorgan angehören. Sie müssen jedoch Mitglieder des Verbandes sein. Jeder Streitteil ist berechtigt, eine Person binnen einer vom Vorstand zu bestimmenden Frist zu nominieren. Unterlässt einer der Streitteile diese Namhaftmachung, kann der Vorstand die fehlenden Personen nennen. Die Nominierten wählen selbst einen Vorsitzenden. Im Falle der Nichteinigung auf einen Vorsitzenden wird dieser durch den Vorstand bestimmt. Die Schlichtungseinrichtung hat vorerst auf eine einvernehmliche Lösung hinzuwirken. Ist dies nicht möglich, so ist eine Entscheidung bei Anwesenheit aller Mitglieder des Schiedsgerichtes mit einfacher Stimmenmehrheit herbeizuführen. Den Streitteilen ist jedenfalls in gleicher Weise Gehör zu verschaffen. Für das weitere Verfahren ist § 8 VerG maßgeblich.

§ 14 AUFLÖSUNG DES VEREINES

Die freiwillige Auflösung des Verbandes kann nur in einer ausschliesslich zu diesem Zweck einberufenen ausserordentlichen Generalversammlung mit einer Dreiviertel-Mehrheit beschlossen werden. Die gleiche Generalversammlung bestellt einen Vermögensliquidator, welcher das Verbandsvermögen aufzulösen hat. Etwaige Überschüsse aus dieser Auflösung sollen gleichen oder ähnlichen Zwecken zufallen, die der Verband verfolgt hat.

§ 15 BEZEICHNUNG DER FUNKTIONEN

Sämtliche in diesen Statuten verwendeten Funktionsbezeichnungen sind geschlechtsneutral zu verstehen.

§ 16 GELTUNGSBEGINN

Diese Statuten gelten ab dem Tag nach ihrer Beschlussfassung durch die Generalversammlung.

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